Eigentümer mit zwei geordneten Abrechnungsmappen vor einer Wohnanlage KI-generiert
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Eigentumswohnung richtig abrechnen

WEG-Abrechnung ist nicht gleich Nebenkostenabrechnung.

Die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft ist eine wichtige Grundlage. Sie kann aber nicht unverändert an den Mieter weitergereicht werden. Entscheidend ist, welche Positionen umlagefähig sind und welcher Maßstab für das Mietverhältnis gilt.

Die kurze Antwort

Die WEG-Abrechnung liefert Zahlen. Die Mieterabrechnung braucht eine neue Prüfung.

Die WEG-Jahresabrechnung stellt die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft dar und dient der Abrechnung zwischen den Wohnungseigentümern. Die Nebenkostenabrechnung richtet sich dagegen an den Mieter. Sie darf nur vereinbarte, mietrechtlich umlagefähige Betriebskosten enthalten und muss die tatsächlichen Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigen.

Deshalb wird nicht das gezahlte Hausgeld verteilt. Benötigt werden die einzelnen Kostenpositionen, ihre Einordnung, der jeweils zulässige Verteilungsmaßstab und die Daten des konkreten Mietverhältnisses.

Zwei Abrechnungen, zwei Zwecke

Was die Unterlagen voneinander unterscheidet.

Eigentümergemeinschaft

WEG-Jahresabrechnung

Adressat
Wohnungseigentümer
Zweck
Einnahmen, Ausgaben und Abrechnung des Wirtschaftsplans der Gemeinschaft
Grundlage
WEG, Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse
Enthält
Auch Verwaltung, Rücklagen und nicht umlagefähige Eigentümerkosten

Mietverhältnis

Nebenkostenabrechnung

Adressat
Mieter der Eigentumswohnung
Zweck
Jährliche Abrechnung der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen
Grundlage
Mietvertrag, BGB, BetrKV und gegebenenfalls HeizkostenV
Enthält
Nur umlagefähige Kosten, passenden Schlüssel und Mietervorauszahlungen

Schnellprüfung

Typische Positionen richtig einordnen.

Die folgende Übersicht ist eine erste Arbeitshilfe. Ob eine Position im Einzelfall angesetzt werden kann, hängt zusätzlich vom Mietvertrag, der konkreten Leistung und dem Abrechnungszeitraum ab.

Gebäudeversicherung

Häufig umlagefähig

Als Sach- oder Haftpflichtversicherung nach BetrKV, wenn sie wirksam vereinbart und objektbezogen ist.

Gartenpflege und Gebäudereinigung

Häufig umlagefähig

Laufende Pflege- und Reinigungsleistungen können Betriebskosten sein; Reparaturen oder Neuanlagen nicht.

Allgemeinstrom

Häufig umlagefähig

Zum Beispiel für Treppenhaus- oder Außenbeleuchtung, sofern der Kostenansatz nachvollziehbar abgegrenzt ist.

Hauswart

Nur anteilig

Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungsanteile müssen aus der Hauswartvergütung herausgerechnet werden.

Heizung und Warmwasser

Besonders prüfen

Die separate Heizkostenabrechnung, Verbrauchswerte und die Vorgaben der Heizkostenverordnung sind maßgeblich.

Grundsteuer

Separat ergänzen

Sie wird häufig direkt gegenüber dem Eigentümer festgesetzt und steht deshalb nicht zwingend in der WEG-Abrechnung.

Verwaltervergütung

Nicht umlagefähig

Die Verwaltung der Gemeinschaft ist keine Betriebskostenposition für die Mieterabrechnung.

Erhaltungsrücklage

Nicht umlagefähig

Die Zuführung zur Rücklage gehört zur Eigentümerebene und wird nicht als laufende Betriebskostenposition angesetzt.

Reparaturen und Instandsetzung

Nicht umlagefähig

Kosten zur Beseitigung von Mängeln, Verschleiß oder Schäden bleiben beim Eigentümer.

Alle 17 Betriebskostenarten im Kostenarten-Check prüfen

Vom Eigentümerbeleg zur Mieterabrechnung

In fünf Schritten sauber übertragen.

  1. Mietvertrag zuerst prüfen. Welche Betriebskosten wurden vereinbart und enthält der Vertrag einen eigenen Verteilungsmaßstab?
  2. Abrechnungszeitraum und Mieterdaten abgleichen. Ein- oder Auszug, Leerstand, Wohnfläche, Personenzahl und geleistete Vorauszahlungen müssen zum Zeitraum passen.
  3. WEG-Positionen einzeln trennen. Umlagefähige Betriebskosten werden von Verwaltung, Rücklage, Reparaturen und anderen Eigentümerkosten abgegrenzt.
  4. Verteilungsmaßstab je Kostenart kontrollieren. Miteigentumsanteile, Einheiten, Wohnfläche oder Verbrauch dürfen nicht ungeprüft miteinander vermischt werden.
  5. Direkte Eigentümerkosten ergänzen und Mieteranteil berechnen. Zum Beispiel Grundsteuerbescheid, Einzelheizkosten und weitere relevante Belege einordnen und die Vorauszahlungen abziehen.

Nicht jeder Schlüssel passt automatisch

Welcher Verteilungsmaßstab gilt?

Mietvertragliche Vereinbarung

Enthält der Mietvertrag eine wirksame Regelung, muss diese gemeinsam mit den zwingenden Vorgaben für verbrauchsabhängige Kosten geprüft werden. Die WEG-Abrechnung ersetzt den Mietvertrag nicht.

Keine abweichende Vereinbarung

Bei vermietetem Wohnungseigentum sieht § 556a Abs. 3 BGB grundsätzlich den Maßstab vor, der auch zwischen den Wohnungseigentümern gilt. Widerspricht dieser billigem Ermessen, greift die gesetzliche Auffangregelung des § 556a Abs. 1 BGB.

Verbrauchsabhängige Kosten

Erfasster Verbrauch oder eine erfasste Verursachung muss berücksichtigt werden. Für Heizung und Warmwasser gelten zusätzlich die besonderen Vorgaben der Heizkostenverordnung.

Häufige Fragen

Was ETW-Vermieter häufig wissen möchten.

Kann ich die WEG-Jahresabrechnung direkt an meinen Mieter senden?

Nein. Sie enthält auch Positionen der Eigentümerebene und berücksichtigt weder automatisch den Mietvertrag noch die tatsächlichen Mietervorauszahlungen. Es braucht eine eigene Mieterabrechnung.

Ist das gesamte Hausgeld auf den Mieter umlegbar?

Nein. Das Hausgeld ist eine Vorauszahlung des Eigentümers an die Gemeinschaft. Entscheidend sind die darin enthaltenen Einzelpositionen und deren mietrechtliche Einordnung.

Dürfen Verwalterkosten oder die Erhaltungsrücklage angesetzt werden?

Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten. Auch die Zuführung zur Erhaltungsrücklage wird nicht als Betriebskostenposition auf den Mieter umgelegt.

Gilt immer der Verteilungsmaßstab der WEG?

Nicht immer. § 556a Abs. 3 BGB greift, wenn keine andere Vereinbarung besteht. Mietvertrag, Verbrauchsvorgaben und die Angemessenheit des Maßstabs müssen deshalb vorab geprüft werden.

Welche Unterlagen brauche ich zusätzlich?

Vor allem Mietvertrag, Mieterdaten, Vorauszahlungen, Einzelabrechnung, Heizkostenabrechnung und direkt an Sie gerichtete Bescheide oder Rechnungen wie die Grundsteuer.

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Dieser Beitrag bietet eine allgemeine praktische Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei abweichenden Vertragsregelungen, streitigen Verteilungsmaßstäben oder besonderen WEG-Beschlüssen ist eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll.

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